Satzung

Satzung der Flensburger Theaterfreunde

§ 1
Der Verein führt den Namen „Flensburger Theaterfreunde“ mit dem Zusatz „e. V.“.
Er hat seinen Sitz in Flensburg.

§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Schleswig-Holsteinischen Landestheaters in Flensburg. Dies wird durch Kontaktpflege zwischen Trägern und Förderern verwirklicht. Theaterstudienreisen und weitere Maßnahmen dienen hierbei zur Erhöhung von Ansehen und Bekanntheitsgrad.

§ 3
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mit der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Theaterbürgerstiftung.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens, die mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf die künftige Verwendung des Vermögens zu fassen sind, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 4
Mitglied des Vereins kann jede(r) am Flensburger Theaterleben interessierte Bürger(in) werden.
Über die Höhe des Mitgliederbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird jährlich erhoben.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand mit Übersendung des Mitgliedsausweises entscheidet.

§ 5
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum 31.03. eines jeden Jahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich.
Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss ist der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 6
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Sie haben die in der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu zahlen.

§ 7
Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres.

§ 8
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der stellvertretenden Schatzmeisterin, dem/der Schriftführer/in und
dem/der stellvertretenden Schriftführer/in.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
– der/die 1. Vorsitzende
– der/die 2. Vorsitzende
– der/die Schatzmeister/in

Jeder von ihnen ist allein vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

§ 9
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Ladungsfrist von zwei Wochen ist einzuhalten. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in den Flensburger Tageszeitungen erfolgen.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet sein.

Der Mitgliederversammlung obliegt
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer/innen
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. In den Jahren mit gerader Endziffer werden der/die 1. Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in gewählt. Bei ungeraden Endziffern der/die 2. Vorsitzende, der/die stellvertretende Schatzmeister/in und der/die stellvertretende Schriftführer/in.

Die Wahl des/der 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Wahlzeit aus, so kann sich der Vorstand für die verbliebene Amtsdauer des Ausscheidens selber ergänzen.

4. Wahl von zwei Kassenprüfern/-prüferinnen jeweils für ein Jahr. Die Kassenprüfer/innen dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6. Die Entscheidung über die eingereichten Anträge.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Dieses ist von dem/der 1. Vorsitzenden oder dem/der 2. Vorsitzenden vertretungsweise und dem/der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 10
Satzungsänderungen können nur von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 11
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 25 Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

§ 12
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens. Das Vermögen und etwaige Gewinne dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

Der Vorstand ist durch den/die 1. Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch den/die 2. Vorsitzende/n, einzuberufen.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstands-mitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand kann einen Aktionsausschuss berufen. Dessen Aufgabe ist, mit dem Vorstand Maßnahmen vorzubereiten und auszuführen, die geeignet sind, den Vereinszweck zu verwirklichen.

Die Mitglieder des Vorstandes und des Aktionsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 13
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 14
Diese von der Jahresmitgliederversammlung am 31.März 2014 beschlossene Satzung löst die im Flensburger Vereinsregister unter der VR-Nr. 713 eingetragene alte Satzung vom 08. Januar 1968 einschließlich der erfolgten Satzungsänderungen ab.

Flensburg, den 31. März 2014

gez. Gabriele Cramer
1.Vorsitzende